Ihre Aufnahmevoraussetzungen

Bewerben Sie sich, wenn Sie eine Berufsausbildung als KeramikerIn abgeschlossenen oder einen artverwandten handwerklichen oder gestalterischen Beruf erlernt haben, wie z.B. Steinmetz oder Mediengestalter. Wenn Sie bereits keramische Vorkenntnisse ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben, können Sie ebenfalls die Fachschule für Keramikgestaltung besuchen. Zudem besteht auch die Möglichkeit einzelne, ausgewählte Lernmodule als berufliche Weiterbildung zu belegen.
Klären Sie Ihre Möglichkeiten mit uns in einem persönlichen Gespräch. Sie können sich ganzjährig bei uns bewerben, eine Aufnahmeprüfung ist nicht erforderlich. Die Aufnahme erfolgt einmal jährlich zum Beginn eines neuen Schuljahres.
Wie sieht Ihr Ausbildungsort aus?
Die Fachschule Keramik in Höhr-Grenzhausen ist eine Bildungseinrichtung mit langjähriger Tradition,1897 gegründet, hat sie viele herausragende Keramikgestalter/innen hervorgebracht, die sich international einen Namen gemacht haben. Auch die Lehrenden der Fachschule sind ausgezeichnete Keramikprofis, mit teils eigenen Werkstätten und vielfältiger internationaler Ausstellungsaktivität sowie Auszeichnungen durch erfolgreiche Wettbewerbsteilnahmen.
Wir bieten Ihnen gut ausgestattete Werkstätten und Laborarbeitsplätze, die Ihnen ein vielfältiges Experimentieren und umfangreiche Projektarbeit zu aktuellen Themen mit unterschiedlichsten keramischen Materialien und Techniken ermöglichen.
Höhr-Grenzhausen im Westerwald ist der umfassendste und bekannteste Bildungs- und Forschungsstandort für Keramik in Deutschland. Hier gibt es zahlreiche Werkstätten international tätiger Keramikkünstler/innen, das Keramikmuseum Westerwald und spezialisierte Ausbildungsstätten, mit denen wir kooperieren.

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Erfülle ich die Aufnahmevorraussetzungen für das Studium Keramikgestaltung?
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt den Abschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder dem Recht der Länder anerkannten und für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf, eine entsprechende berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch der Berufsschule bestand, den Abschluss der Berufsschule voraus. Bei Bildungsgängen in Teilzeitunterricht kann die entsprechende berufliche Tätigkeit während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden. Sie kann auch in Form eines einschlägigen Praktikums abgeleistet werden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Nachweis mit der Meldung zur Abschlussprüfung vorzulegen.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, können in die Fachschule aufgenommen werden, sofern sie den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand sowie eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen. Auf die einschlägige berufliche Tätigkeit kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden. Die oberste Schulbehörde kann für einen Fachbereich nach § 2 Abs. 1 zusätzlich weitere Abweichungen von den Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 zulassen, wenn Bewerberinnen und Bewerber in einem Berufsfeld bereits aufgrund einer ausreichenden einschlägigen beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachweisen können, dass sie über die notwendige Praxiserfahrung verfügen, um die berufliche Weiterbildung an der Fachschule erfolgreich absolvieren zu können.
Quelle: Fachschulverordnung Agrarwirtschaft, Gestaltung, Hauswirtschaft, Technik und Wirtschaft
Vom 30. Oktober 2024*) Zum 21.04.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe